| Führerscheinklasse CE: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| CE | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Lastkraftwagen mit Anhänger | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Diese Fahrerlaubnis ist der vollwertige Ersatz für die ehemalige Klasse 2. Wie schon bei Klasse C beträgt das Mindestalter aber nunmehr 18 Jahre. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mindestalter: 18 Jahre Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse CE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg Befristung: Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt. Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen) Einschluss: wie Klasse C Sonstiges: Klasse CE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Sonderfahrten der Klasse CE: bei Erweiterung von Klasse C: Überland: 5 Autobahn: 2 Dunkelfahrt: 3 C und CE in einer gemeinsamen Ausbildung: Überland: Solo 3, Zug 5 Autobahn: Solo 1, Zug 2 Dunkelfahrt: Solo keine, Zug 3 Dauer der Fahrprüfung: 60 Minuten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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